Statuten

Das Hauptziel von verbal ist die Förderung der Angewandten Linguistik in Österreich. Dies beinhaltet:

  • Intensivierung des Austausches zwischen allen im weitesten Sinn „angewandt“ tätigen LinguistInnen in Österreich durch Tagungen, Workshops, unseren Newsletter und weiteren Publikationen
  • Verbesserung des Kommunikationsflusses zwischen bereits tätigen und noch studierenden bzw. heranwachsenden angewandten LinguistInnen durch, neben den bereits genannten Möglichkeiten, auch Informationen über Diplomarbeiten und Dissertationen
  • Teilnahme an Entscheidungsprozessen / Stellungnahmen zu sprach- und kommunikationsrelevanten politischen Entwicklungen in Österreich
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für eben diese sprach- und kommunikationsrelevanten Fragestellungen und Angelegenheiten sowie
  • die Vermittlung von diesbezüglichen Dienstleistungen

STATUTEN:

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)  Der Verein führt den Namen “Verband für Angewandte Linguistik (verbal)”.
(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)  Die Errichtung von Zweigorganisationen in einzelnen Bundesländern ist möglich.

§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, alle Bereiche der Angewandten Linguistik in Österreich zu fördern. Insbesonders soll die wissenschaftliche Entwicklung vorangetrieben und koordiniert werden, wobei die Zusammenarbeit mit der AILA (Association Internationale de Linguistique Appliquée) und deren einzelnen Tochtergesellschaften einen wesentlichen Stellenwert einnimmt.

§ 3. Tätigkeit und Verwirklichung des Vereinszweckes
(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2)  Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Tagungen, Seminare b) Herausgabe von Publikationen
(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge;
b) Einnahmen aus obigen Veranstaltungen; c) Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4)  Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten bzw. durch die Proponentin(nen).
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2)  Der Austritt kann nur mit 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4)  Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand §§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9. Die Generalversammlung
(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt.
(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Punkte der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)  Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme später eingereichter Anträge in die Tagesordnung muß die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.
(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
(7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmbrechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter/innen) (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8)  Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drtittel der angegebenen gültigen Stimmen.
(9)  Die Generalversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, in dessen/deren Verhinderung durch dessen/deren Stellvertreter/in. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus folgenden neun Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in (= dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden), dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in und dessen/deren Stellvertreter/in sowie drei Beirät/inn/en.
(2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4)  Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.
(5)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7)  Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung durch dessen/deren Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)  Der/die Vorsitzende ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2)  Der/die stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig geschäftsführende/r Vorsitzende/r und berechtigt, den Verein im Rahmen der laufenden Geschäfte allein zu vertreten.
(3)  Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4)  Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin deren Stellvertreter.

§ 14. Die Rechnungsprüfer
(1)  Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)  Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)  Für die Rechnungsprüfer/innen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Administratives Personal
Der Verein hat das Recht, nach Bedarf und Möglichkeit für die Abwicklung laufender Geschäfte bezahltes Personal heranzuziehen bzw. anzustellen.

§ 16. Das Schiedsgericht
(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17. Auflösung des Vereins
(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3)  Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.